AGBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen von

SOSKA GmbH in Malgersdorf


  I. Angebot und Bestellung

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen SOSKA GmbH und Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit Ausführung des Auftrages erkennt der Lieferant diese Bedingungen an, und zwar auch dann, wenn er anderslautende Verkaufs- oder Lieferbedingungen verwendet.

2. Eigene Bedingungen des Lieferanten wird an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Es gelten demnach ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SOSKA GmbH. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.

3. Abweichende Vereinbarungen und Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von SOSKA GmbH schriftlich bestätigt wurden. Solche Abweichungen gelten ausschließlich nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.

4. Soweit nicht anders in einem Angebot erwähnt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, seine Bestellung innerhalb von vier (4) Kalenderwochen nach Erhalt anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Bestätigung oder durch Auslieferung der Bestellung an den Käufer.

5. Individuelle, von diesen AEB abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen der Textform.

 

II. Angebotsunterlagen, Eigentumsverhältnisse

1. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Unterlagen vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben.

2. Das dem Lieferanten von uns im Rahmen eines Auftrages zur Verarbeitung übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung unseres Eigentums.

 

III. Lieferung, Verpackung

1. Lieferungen erfolgen DDP Lieferanschrift (Incoterms 2000).

2. Verpackung ist entsprechend der abfallrechtlichen Bestimmungen kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Lieferanschrift.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, die in Deutschland, der Europäischen Union sowie dem Land, in das die Produkte bestimmungsgemäß geliefert werden sollen, alle jeweils aktuell geltenden Umwelt- und Arbeitsschutzbedingungen einzuhalten.

4. Der Lieferant hat bei der Wahl der Verpackungsmaterialien eine umweltfreundliche Entsorgung und einen hohen Wiederverwendungswert zu berücksichtigen.

 

IV. Lieferzeit

1. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Bei Just-in- Time-Lieferung oder bei entsprechendem gesondertem Hinweis in der Bestellung sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, statt der Lieferung oder Leistung Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht bei unerheblichen Vertragspflichtverletzungen.

2. Muss der Lieferant damit rechnen, Lieferfristen nicht einhalten zu können, so hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen.

3. Wir sind berechtigt, die Ausführung der Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum zu unterbrechen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert.

4. Bei verschuldeter Lieferverzögerung des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettobestellwertes pro Woche der Terminüberschreitung zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettobestellwerts der Lieferung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbehalten.

 

V. Preise, Rechnungen, Zahlungen

1. Die Preise sind ausschl. Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Rechnungen sind sofort nach Lieferung zu erteilen.

3. Der vereinbarte Preis wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Für die Fristberechnung ist der Zahlungsausgang bei uns maßgeblich.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VI. Warenbeschaffenheit, Qualitätsmanagement, Prüfzeugnisse

1. Der Lieferant garantiert die „RoHS“-Konformität der Vertragsgegenstände gemäß Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003.

2. Der Lieferant wird auf unser Verlangen vereinbarte Qualitätsmerkmale durch Prüfzeugnisse nachweisen.

3. Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach entsprechender Aufforderung nachweisen. Er wird auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem gemäß DIN EN ISO 9001:2008 anwenden. Wir sind berechtigt, das Qualitätssicherungssystem oder die Einhaltung vereinbarter Prüfungen jederzeit selbst oder durch von uns beauftragte Dritte während der bei dem Lieferanten geltenden Arbeitszeiten zu überprüfen.

 

VII. Werkstoffnachweise und Warenursprung

Der Lieferant erbringt über verwendete Vormaterialien Werkstoffnachweise sowie über die Herkunft der Liefergegenstände ein Ursprungszeugnis.

 

 VIII. Versandvorschriften

Der Lieferung sind Lieferscheine in 2-facher Ausfertigung und Packzettel beizufügen.

 

IX. Rechte bei Mängeln

1. Der Lieferant garantiert die „RoHS“-Konformität der Vertragsgegenstände gemäß Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003.

2. Der Lieferant wird auf unser Verlangen vereinbarte Qualitätsmerkmale durch Prüfzeugnisse nachweisen.

3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis eine Reklamationspauschale in Höhe von mindestens 35,50 EUR zu berechnen. Dem Lieferanten steht der Nachweis frei,dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

4. Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Lieferung ein Mangel,

so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.

5. Bei Abwicklung der Nacherfüllung hat sich der Lieferant nach unseren betrieblichen Belangen zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir die weiteren gesetzlichen Mängelrechte geltend

machen. Unsere Ansprüche auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie aus etwaigen Garantien bleiben davon unberührt, insbesondere das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten, ebenso wie die Rückgriffsrechte

gem. §§ 478, 479 BGB.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so können wir von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

7. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate beginnend mit dem Gefahrübergang. Werden wir durch einen unserer Kunden auf Mängelhaftung in Anspruch genommen, tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir den Anspruch erfüllt haben. Dies gilt nur, wenn der Anspruch auf der Mangelhaftigkeit des durch den Lieferanten gelieferten Produkts beruht. Die

Ablaufhemmung endet in den Fällen der §§ 476 ff. BGB, spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache abgeliefert hat.

 

X. Produkthaftung

1.Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf Fehler der von ihm gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind. Er ersetzt uns die Aufwendungen und Kosten, die uns durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen, entstehen. Wir werden den Lieferanten von der Durchführung solcher Maßnahmen unverzüglich unterrichten. Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, hat der Lieferant zu tragen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.

 

XI. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

3. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre beginnend mit dem Vertragsabschluss.

 

XII. Geheimhaltung

1. Der Lieferant hat Anfragen, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Alle Angaben und Unterlagen einschließlich Modelle, Werkzeuge etc., die wir dem Lieferanten überlassen oder die dieser nach unseren Angaben fertigt sowie alle sonstigen Informationen dürfen nicht für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

2. Der Lieferant darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gegenüber Dritten auf die Geschäftsverbindung zu uns hinweisen.

 

XIII. Wettbewerbsbeschränkung

Dem Lieferanten ist es untersagt, Mitarbeiter von SOSKA GmbH abzuwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Lieferant für den entstandenen Schaden. Als Schaden werden pro Jahr der Betriebszugehörigkeit des abgeworbenen Mitarbeiters zu SOSKA GmbH drei Bruttogehälter des Mitarbeiters angesehen, es sei denn, der Lieferant weist einen niedrigeren oder einen höheren Schaden nach.

 

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Ort der Lieferanschrift, hilfsweise unser Geschäftssitz in Malgersdorf. Erfüllungsort für Zahlungen ist Malgersdorf.

2. Soweit der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Malgersdorf.

3. Hat der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland, ist Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Malgersdorf.

4. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

   


Allgemeine Lieferbedingungen von

SOSKA GmbH in Malgersdorf


I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen SOSKA GmbH und Unternehmern (§ 14 BGB) oder Verbrauchern (§ 13BGB).

2. Eigene Bedingungen des Käufers oder Bestellers (im Folgenden: Besteller) wird an dieser Stelle ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Es gelten demnach ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SOSKA GmbH. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende eigene Bedingungen Bezug nimmt.

3. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von SOSKA GmbH schriftlich bestätigt wurden. Solche Abweichungen gelten ausschließlich nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Abbedingung der Schriftsformklausel.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich SOSKA GmbH seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von SOSKA GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag SOSKA GmbH nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen SOSKA GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

6. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschl. Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat SOSKA GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ist SOSKA GmbH berechtigt, entsprechende Berichtigungen der Preise vorzunehmen, soweit es sich um ein Handelsgeschäft bzw. Geschäfte mit juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts handelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern, die innerhalb von 1 Monaten nach Bestellung abgewickelt werden, ist SOSKA GmbH für diesen Zeitraum an die bestätigten Preise gebunden. Bei Bestellung auf Abruf ist für die Berechnung dieser Frist der Zeitraum zwischen Bestellung und Abruf maßgebend.

4. Erhöhen sich die Kosten der Herstellung durch fehlerhaft bereitgestellte Komponenten oder Konstruktionsfehler oder durch Änderungswünsche seitens des Bestellers, ist der Mehraufwand mit der üblichen Stundenvergütung von SOSKA GmbH zu vergüten.

5. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu erfolgen.

6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, so stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur aufgrund von Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der SOSKA GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der SOSKA GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die SOSKA GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrecht freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller der SOSKA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der SOSKA GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SOSKA GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt SOSKA GmbH in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer SOSKA GmbH gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist SOSKA GmbH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von SOSKA GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von SOSKA GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des

Besitzes von SOSKA GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von SOSKA GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von SOSKA GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat SOSKA GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

 

VII. Entgegennahme und Abnahme

1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

2. Von SOSKA GmbH auftragsgemäß gelieferte und installierte Produkte wird der Besteller unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Besteller unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er SOSKA GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei SOSKA GmbH ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

 

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet SOSKA GmbH wie folgt:

1. Die Gewährleistung für Mängel beträgt 12 Monaten ab Gefahrübergang, ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Frist 24 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von SOSKA GmbH oder arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Gewährleistung ist nicht übertragbar.

2. SOSKA GmbH kann einen Mangel, der innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach seiner Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung, Austausch mit fehlerfreier Ware oder durch Änderung der Leistung beseitigen. Falls die Mängelbeseitigung durch Änderung der Leistung erfolgt, wird SOSKA GmbH den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht in für den Besteller wesentlichen Aspekten ändern. Der Besteller wird SOSKA GmbH im erforderlichen Umfang unterstützen.

3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber SOSKA GmbH unverzüglich schriftlich unter detaillierter Darlegung der aufgetretenen Fehler zu melden.

Besteller ersetzt zu verlangen.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter

Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren

Softwarefehlern.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen.

7. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen an den gelieferten Gegenständen oder an der Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnsitz bzw. die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. In diesem Fall ist SOSKA GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen SOSKA GmbH gemäß §

478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen SOSKA GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen der SOSKA GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass SOSKA GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von SOSKA GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der SOSKA GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Beschaffung; Beschaffenheit der Lieferung

1. SOSKA GmbH behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung

des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung, insbesondere bei unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu lösen. SOSKA GmbH verpflichtet sich in diesem Fall, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes zu informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.

2. Zu den nicht von SOSKA GmbH zu vertretenden Umständen zählen

auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) und Leistungen.

3. SOSKA GmbH übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung.

4. SOSKA GmbH hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr.

3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SOSKA GmbH, d.h. Malgersdorf.

2. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SOSKA GmbH.

3. Gerichtsstand ist auch der Sitz von SOSKA GmbH in dem Fall, dass der Besteller nach dem Vertragsschluss mit SOSKA GmbH seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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